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die verdeckte sacheinlage" bei einer gmbh ist nicht erlaubt. zudem gibt es bewertungsrichtlinien für die einzubringende sache ebenso vorsicht bei differnzhaftung
    der gmbh-gesellschafter kann bei der gründung der gmbh  beziehungsweise einer  kapitalerhöhung seine stammeinlage in bar leisten  beziehungsweise eine sacheinlage  erbringen. maßgeblich ist dass den potentiellen gläubigern der  mantelgesellschaft  das  satzungsgemäß vereinbarte stammkapital wertmäßig tatsächlich zur verfügung  steht. um zu verhindern dass die stammeinlage im wege einer nicht  gleichwertigen  mit anderen worten gar wertlosen sacheinlage geleistet wird prüft das  registergericht ob die sacheinlage angemessen bewertet wurde. gegebenenfalls  muss zur bewertung der sacheinlage ein sachverständigengutachten erstellt  werden. ergibt sich dass die sacheinlage überbewertet wurde lehnt das  registergericht die eintragung ab. dabei hat das  tribunal  keinen  bewertungsspielraum.
    aus diesem grund versuchen  anteilseigner häufig die vorschriften über  sacheinlagen zu umgehen und die offenlegung bewertung und kontrolle durch das  registergericht zu vermeiden. es handelt sich dann um eine verdeckte oder  verschleierte sacheinlage. faktisch ist es dann so dass der  associate die  eigentlich geschuldete bareinlage durch eine sacheinlage in verschleierter form  erbringt. damit verstößt er gegen das gesetz. gemäß § 5 iv gmbhg bedarf die  einbringung einer sacheinlage einer förmlichen festsetzung im  gesellschaftsvertrag  sonst im kapitalerhöhungsbeschluss. außerdem ist ein  sachgründungsbericht zu erstellen in dem die für die werthaltigkeit der  sacheinlage wesentlichen umstände dargelegt werden.  
  in der praxis versuchen  finanzier ihre verpflichtung zur leistung der  bareinlage beispielsweise mit einer gegenforderung aus der Überlassung von  gegenständen zu erfüllen. beispiel: im gesellschaftsvertrag hat sich ein  gesellschafter zur leistung einer bareinlage von 10.000  verpflichtet. er  verkauft der  kg-mantel eine maschine zum preis von 10.000  und rechnet seine  kaufpreisforderung mit seiner einlageverpflichtung gegenüber der gesellschaft  auf. nach dem gesetz gilt die einlage als nicht erbracht (§ 19 v gmbhg).  
  die prüfung ob eine verdeckte sacheinlage vorliegt orientiert sich daran dass  ein enger zeitlicher und sachlicher zusammenhang zwischen geschäft und  gegengeschäft (bareinzahlungspflicht und forderungstilgung) vorliegen muss.  dabei genügt es dass eine bestehende  im anderen fall eine künftige forderung gegen die  gesellschaft nach der vorstellung der beteiligten eigentlich einlagegegenstand  sein soll. in diesen fällen begründet die situation eine tatsächliche vermutung  dafür dass die parteien eine verdeckte sacheinlage leisten wollten. die  konsequenz besteht darin dass der  couponschneider zur leistung der bareinlage  verpflichtet bleibt und wirtschaftlich betrachtet die bareinlage zweimal leisten  muss.
    in ausnahmefällen kann die situation bereinigt werden indem nachträglich die  bareinlage zur sacheinlage abgeändert wird. dazu bedarf es eines  sachgründungsberichts der gegebenenfalls durch ein sachverständigengutachten zu  belegen ist. außerdem ist die satzung entsprechend zu ändern.  
  entspricht die sacheinlage wertmäßig nicht dem betrag der stammeinlage muss der  gesellschafter in höhe des fehlbetrages eine geldeinlage leisten  (differenzhaftung nach § 9 gmbhg).
  
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