Montag, 24. Februar 2014

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Die „verdeckte Sacheinlage“ bei einer GmbH ist nicht erlaubt. Zudem gibt es Bewertungsrichtlinien für die einzubringende Sache, ebenso Vorsicht bei Differnzhaftung

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die „verdeckte sacheinlage" bei einer gmbh ist nicht erlaubt. zudem gibt es bewertungsrichtlinien für die einzubringende sache ebenso vorsicht bei differnzhaftung

der gmbh-gesellschafter kann bei der gründung der gmbh beziehungsweise einer kapitalerhöhung seine stammeinlage in bar leisten beziehungsweise eine sacheinlage erbringen. maßgeblich ist dass den potentiellen gläubigern der mantelgesellschaft das satzungsgemäß vereinbarte stammkapital wertmäßig tatsächlich zur verfügung steht. um zu verhindern dass die stammeinlage im wege einer nicht gleichwertigen mit anderen worten gar wertlosen sacheinlage geleistet wird prüft das registergericht ob die sacheinlage angemessen bewertet wurde. gegebenenfalls muss zur bewertung der sacheinlage ein sachverständigengutachten erstellt werden. ergibt sich dass die sacheinlage überbewertet wurde lehnt das registergericht die eintragung ab. dabei hat das tribunal keinen bewertungsspielraum.

aus diesem grund versuchen anteilseigner häufig die vorschriften über sacheinlagen zu umgehen und die offenlegung bewertung und kontrolle durch das registergericht zu vermeiden. es handelt sich dann um eine verdeckte oder verschleierte sacheinlage. faktisch ist es dann so dass der associate die eigentlich geschuldete bareinlage durch eine sacheinlage in verschleierter form erbringt. damit verstößt er gegen das gesetz. gemäß § 5 iv gmbhg bedarf die einbringung einer sacheinlage einer förmlichen festsetzung im gesellschaftsvertrag sonst im kapitalerhöhungsbeschluss. außerdem ist ein sachgründungsbericht zu erstellen in dem die für die werthaltigkeit der sacheinlage wesentlichen umstände dargelegt werden.

in der praxis versuchen finanzier ihre verpflichtung zur leistung der bareinlage beispielsweise mit einer gegenforderung aus der Überlassung von gegenständen zu erfüllen. beispiel: im gesellschaftsvertrag hat sich ein gesellschafter zur leistung einer bareinlage von 10.000 € verpflichtet. er verkauft der kg-mantel eine maschine zum preis von 10.000 € und rechnet seine kaufpreisforderung mit seiner einlageverpflichtung gegenüber der gesellschaft auf. nach dem gesetz gilt die einlage als nicht erbracht (§ 19 v gmbhg).

die prüfung ob eine verdeckte sacheinlage vorliegt orientiert sich daran dass ein enger zeitlicher und sachlicher zusammenhang zwischen geschäft und gegengeschäft (bareinzahlungspflicht und forderungstilgung) vorliegen muss. dabei genügt es dass eine bestehende im anderen fall eine künftige forderung gegen die gesellschaft nach der vorstellung der beteiligten eigentlich einlagegegenstand sein soll. in diesen fällen begründet die situation eine tatsächliche vermutung dafür dass die parteien eine verdeckte sacheinlage leisten wollten. die konsequenz besteht darin dass der couponschneider zur leistung der bareinlage verpflichtet bleibt und wirtschaftlich betrachtet die bareinlage zweimal leisten muss.

in ausnahmefällen kann die situation bereinigt werden indem nachträglich die bareinlage zur sacheinlage abgeändert wird. dazu bedarf es eines sachgründungsberichts der gegebenenfalls durch ein sachverständigengutachten zu belegen ist. außerdem ist die satzung entsprechend zu ändern.

entspricht die sacheinlage wertmäßig nicht dem betrag der stammeinlage muss der gesellschafter in höhe des fehlbetrages eine geldeinlage leisten (differenzhaftung nach § 9 gmbhg).

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