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ist es möglich eine vorratsgesellschaft ohne stammkapital zu erwerben und nur den aufpreis zu zahlen?
nein wir veräußern unsere vorratsgesellschaften nur mit vollem stammkapital.
der neue geschäftsführer der vorratsgesellschaft muss nach dem beschluss des bundesgerichtshofes (bgh) vom 09.12.2002 (siehe bgh-urteile) versichern und dem registergericht eventuell erneut nachweisen dass das stammkapital voll eingezahlt worden ist und ihm zum zeitpunkt der anmeldung der verwendung der vorratsgesellschaft weiterhin zu seiner freien verfügung steht.
daher veräußern wir vorratsgesellschaften nur inklusive vollem stammkapital.
zudem darf eine auszahlung des stammkapitals an die gesellschafter nicht erfolgen (siehe § 30 abs. 1 gmbhg).
erfolgt dennoch eine auszahlung dann muss diese der betriebsstaette umgehend erstattet werden (siehe § 31 abs. 1 gmbhg). da die veräußerer neben den erwerbern für rückständige beträge auf das satzungsgemäße stammkapital haften (siehe § 16 abs. 3 gmbhg) und die veräußerer nicht wissen können ob und wann die erwerber das stammkapital wieder an die produktionsstaette zurückzahlen veräußern wir auch aus diesem grund vorratsgesellschaften nur inklusive vollem stammkapital.
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