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seit 01.11.08 darf ein  miteigentuemer beliebig viele anteile einer gmbh besitzen
    bei der gründung einer gmbh  das heisst einer kapitalerhöhung übernehmen die  gesellschafter geschäftsanteile. auf diese geschäftsanteile leisten sie ihre  einlagen (§ 14 gmbhg). die einlagen können bareinlagen  das heisst sacheinlagen sein.  
  der nennbetrag eines jeden geschäftsanteils muss auf volle euro lauten so dass  der nennbetrag mindestens 1  betragen kann. nach § 5 ii 2 gmbhg kann ein  gesellschafter bei der errichtung der gmbh mehrere geschäftsanteile übernehmen.  die summe der nennbeträge aller geschäftsanteile ergibt das satzungsgemäß  vereinbarte stammkapital. die höhe des einzelnen geschäftsanteils kann  unterschiedlich sein.  
  das gmbh-gesetz bestimmte in seiner alten fassung dass jeder  aktionaer  bei  der errichtung der gmbh nur eine stammeinlage übernehmen durfte. mit dem gesetz  zur modernisierung des gmbh-rechts und zur bekämpfung von missbräuchen (momig  bgbl. i s. 2026) wurde § 5 ii 2 gmbhg zum 1.11.2008 neu gefasst. danach kann  jeder  anteilseigner bei der errichtung der  industriebetrieb jetzt mehrere  geschäftsanteile übernehmen.  
  grund für die Änderung war dass die Übertragung von geschäftsanteilen  erleichtert werden soll. früher musste der gesellschafter einer einmann-gmbh den  gesamten anteil des stammkapitals von mindestens 25.000  übernehmen. wollte er  dann einen weiteren gesellschafter in die betrieb aufnehmen und ihm dazu  die hälfte seines anteils übertragen musste er neben der eigentlichen  Übertragung seinen geschäftsanteil auch noch umständlich teilen.  
  mit der neuregelung kann ein  aktionaer  in erwartung der aufnahme weiterer  gesellschafter von vornherein bereits bei der gründung mehrere anteile  (beispielsweise 2 anteile zu je 12.500 )  gegebenenfalls rein theoretisch auch 25.000  anteile zu jeweils 1  übernehmen. zusätzlich wurde auch das gesetz dahingehend  geändert dass der nennbetrag des geschäftsanteils von ursprünglich 100  auf 1   herabgesetzt wurde. dadurch wird die handelbarkeit von gmbh-geschäftsanteilen  erleichtert. allerdings müssen nach wie vor sowohl die verpflichtung einen  gmbh-geschäftsanteil zu übertragen als auch die Übertragung selbst immer  notariell beurkundet werden.  
  es versteht sich von selbst dass der gesellschafter der mehrere  geschäftsanteile übernimmt zur anmeldung der aktiengesellschaft mindestens ein  viertel eines jeden geschäftsanteils an die aktiengesellschaft zahlen muss wobei alle  in der satzung vereinbarten geschäftsanteile mindestens die hälfte des  satzungsgemäß bestimmten stammkapitals erreichen müssen (§ 7 gmbhg).
    ferner müssen in der anmeldung zum handelsregister unter vorlage der  gesellschafterliste die nennbeträge und die laufenden nummern der von einem  jedem  finanzier übernommenen geschäftsanteile angegeben werden. werden  sacheinlagen vereinbart müssen unterlagen eingereicht werden aus denen  ersichtlich ist dass der wert der sacheinlagen dem nennbetrag der dafür  übernommenen geschäftsanteile entspricht.
    außerdem kann ein  anteilseigner zu seinem ursprünglichen geschäftsanteil im  nachgang weitere geschäftsanteile hinzuerwerben. geschäftsanteile sind nämlich  veräußerlich und vererblich.die geschäftsanteile behalten allerdings ihre  selbstständigkeit und werden nicht in einem einzigen geschäftsanteil vereinigt  (§ 15 ii gmbhg).
seit 01.11.08 darf ein  anteilseigner beliebig viele anteile einer gmbh besitzen
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gmbh-wirtschaftlichkeit: die geschäftsführung steht in der verantwortung nicht nur gegenüber der gesellschaft sondern auch im aussenverhältnis.   - gmbh-zuverkaufen.de
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