Freitag, 21. Februar 2014

Mantelgmbh kaufen - Gesellschaften sofort -

Die Anmeldung einer GmbH wird durch das Registergericht geprüft. Hierzu gibt es die Prüfungspflicht und das Prüfungsrecht

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die anmeldung einer gmbh wird durch das registergericht geprüft. hierzu gibt es die prüfungspflicht und das prüfungsrecht

das handelsregister ist ein öffentliches register. seine publizität ist ein hohes gut. denn: solange eine eintragungspflichtige tatsache nicht eingetragen ist existiert sie im verhältnis zu dritten nicht. umgekehrt gilt dass eine eingetragene tatsache im außenverhältnis als richtig unterstellt wird (§ 15 hgb). um diesen vertrauensschutz zu gewährleisten prüft das registergericht den inhalt einer jeden anmeldung. das registergericht hat ein prüfungsrecht dahingegen auch eine prüfungspflicht. im vorstadium erledigt natürlich der notar bereits die grobe arbeit als er verpflichtet ist nur diejenigen tatsachen zur anmeldung zu bringen die recht und gesetz entsprechen. demgemäß bestimmt § 8 ii s. 2 gmbhg dass das registergericht bei erheblichen zweifeln an der richtigkeit dessen was der geschäftsführer bei der anmeldung von eintragungspflichtigen tatsachen gegenüber dem registergericht bekundet nachweise verlangen kann. ausdrücklich besagt das gesetz dass das registergericht "unter anderem einzahlungsbelege" verlangen kann. diese zweifel beziehen sich auf die in § 7 ii iii gmbhg bezeichneten angaben des geschäftsführers. danach darf die anmeldung zum register erst erfolgen wenn die finanzier auf jeden geschäftsanteil jeweils ein viertel des nennbetrags eingezahlt haben der gesamtbetrag mindestens die hälfte des gesamtnennbetrages aller geschäftsanteile erreicht und die beträge dem geschäftsführer zur freien verwendung stehen. soweit sacheinlagen zu leisten sind müssen diese ebenfalls so verfügbar sein dass der geschäftsführer unmittelbar darauf zugreifen kann. ist unter missachtung dieser vorgaben die gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet so muss das registergericht die eintragung ablehnen beziehungsweise kann nachbesserungen fordern (§ 9c gmbhg). wer eine bestehende und aktive gmbh kaufen möchte hat damit normalerweise keine probleme. die notwendigen angaben auf die sich die beschriebene prüfungspflicht des registergerichts bezieht haben regelmäßig weiter bestand. lediglich in den fällen in denen das registergericht von einer wirtschaftlichen neugründung einer bestehenden gmbh ausgehen muss dürfte die situation neu überprüft werden. eine wirtschaftliche neugründung ist nach der rechtsprechung anzunehmen wenn die gmbh als "unternehmensloser rechtsträger" besteht (mantel-gmbh) und anschließend mit einem unternehmen ausgestattet wird. typische merkmale die auf eine wirtschaftliche neugründung hindeuten bestehen dann wenn firmenmantel und unternehmensgegenstand geändert werden die geschäftsführung ausgetauscht und der sitz verlegt wird. in diesen fällen ist der geschäftsführer verpflichtet die wirtschaftliche neugründung gegenüber dem registergericht offenzulegen und muss erneut die aspekte versichern die der gesetzgeber in § 7 gmbhg vorgegeben hat. damit soll das registergericht in der lage sein in eine prüfung der kapitalaufbringung einzutreten und sicherzustellen dass den gläubiger der gmbh mantel das notwendige stammkapital nach wie vor zur verfügung steht. nur so ist gewährleistet dass die rechtsform der gmbh nicht missbraucht wird und die aufgabe erfüllt die ihr zugedacht ist.

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