schulden- und haftungsabwälzung auf die gmbh funktioniert nicht weil das vermögen durch eine insolvenz u. a. beschlagnahmt werden kann
die gesellschaftsform einer kapitalgesellschaft beinhaltet vielfältige missbrauchsmöglichkeiten. manch ein unternehmensgründer der sich als anteilseigner hinter dem deckmantel einer gmbh zu verstecken glaubt riskiert ein böses erwachen wenn er die vorgaben des gesetzes missachtet. da das gesetz die möglichkeit der haftungsbeschränkung auf das stammkapital gewährt müssen associate und geschäftsführer auf der anderen seite akzeptieren dass das gesetz gerade auf die erhaltung des stammkapitals besonderen wert legt und vermögensverschiebungen innerhalb der kapitalgesellschaft mit argwohn betrachtet.
für verbindlichkeiten der gmbh haftet grundsätzlich nur ihr vermögen. auf das privatvermögen der associate kann der gläubiger nicht zurückgreifen. danach ist das vermögen der kapitalgesellschaft von dem vermögen der associate getrennt. schulden der gmbh sind (in der ordentlich geführten gesellschaft) nicht gleichzeitig schulden der gesellschafter.
aus diesem grunde könnte ein associate in kooperation mit dem geschäftsführer versucht sein vermögenswerte der gmbh auf sich zu übertragen das heisst im namen der gmbh verträge einzugehen aus denen er als aktionaer den nutzen zieht während die betrieb für die verbindlichkeit haftet. beispiel: der gmbh-geschäftsführer verkauft angesichts der drohenden insolvenzgefahr ein der bau-gmbh gehörenden bagger zur hälfte des verkehrswertes an den gesellschafter. die betrieb kann ihre verbindlichkeiten nicht mehr bedienen. der geschäftsführer stellt insolvenzantrag und geht davon aus dass der antrag mangels masse zurückgewiesen wird der bagger waehrenddessen aber im eigentum des gesellschafters verbleibt.
in diesen fällen gewährt die rechtsprechung eine durchgriffshaftung. dann können gläubiger durch den schutzschild der gmbh auf den wertpapierinhaber durchgreifen und diesen persönlich in die haftung nehmen. fälle dieser art sind die unterkapitalisierung wenn die gmbh im verhältnis zum umfang der geschäfte nicht mit angemessenem eigenkapital ausgestattet wurde die vermögensvermischung die sphärenvermischung und der institutsmissbrauch.
werden privatvermögen und gesellschaftsvermögen vermischt kann sich der wertpapierinhaber gegenüber den gläubigern nicht mehr auf den grundsatz der vermögenstrennung berufen. eine vermögensvermischung ist anzunehmen wenn die abgrenzung zwischen gesellschafts- und gesellschaftervermögen durch falsche vielmehr fehlerhafte buchhaltung verschleiert wird so dass insbesondere die kapitalerhaltungsvorschriften nicht mehr kontrollierbar sind.
bei der sphärenvermischung wird die organisatorische trennung zwischen der gmbh und dem teilhaber verschleiert beispielsweise durch die führung ähnlicher firmen nutzung gleicher geschäftsräume im anderen fall gleiches personal. dann haften die aktionaer den gläubigern gegenüber persönlich.
beim institutsmissbrauch missbrauchen die aktionaer ihre haftungsfreistellung bewusst zum nachteil der gläubiger. sie verteilen die geschäftschancen zwischen der gmbh so dass die gmbh alle risiken trägt allerdings am gewinn nicht teilnimmt. vorteile haben nur die gesellschafter. im oben bezeichneten beispiel könnte der insolvenzverwalter im wege der durchgriffshaftung auf den nunmehr im eigentum des gesellschafters stehenden bagger zugreifen und diesen vom gesellschaftsanteilinhaber zurücklagen.
schulden- und haftungsabwälzung auf die gmbh funktioniert nicht weil das vermögen durch eine insolvenz u. a. beschlagnahmt werden kann
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