Donnerstag, 21. Januar 2016

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Inhaltsverzeichnis Sanitätshäuser:




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    In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam

    1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)

    eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; 2. (Leistungsverweigerungsrechte)

    eine Bestimmung, durch die a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, oder b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird; 3. (Aufrechnungsverbot)

    eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; 4. (Mahnung, Fristsetzung)

    eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Nachfrist zu setzen; 5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)

    die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt, oder b) dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; 6. (Vertragsstrafe)

    eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, daß der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; 7. (Haftung bei grobem Verschulden)

    ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht; dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen; 8. (Verzug, Unmöglichkeit)

    eine Bestimmung, durch die für den Fall des Leistungsverzugs des Verwenders oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung a) das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausgeschlossen oder eingeschränkt oder b) das Recht des anderen Vertragsteils, Schadensersatz zu verlangen, ausgeschlossen oder entgegen Nummer 7 eingeschränkt wird; 9. (Teilverzug, Teilunmöglichkeit)

    eine Bestimmung, die für den Fall des teilweisen Leistungsverzugs des Verwenders oder bei von ihm zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit der Leistung das Recht der anderen Vertragspartei ausschließt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit zu verlangen oder von dem ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat; 10. (Gewährleistung)

    eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen a) (Ausschluß und Verweisung auf Dritte)

    die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender einschließlich etwaiger Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsansprüche insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; b) (Beschränkung auf Nachbesserung)

    die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen; c) (Aufwendungen bei Nachbesserung)

    die Verpflichtung des gewährleistungspflichtigen Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die Aufwendungen zu tragen, die zum Zweck der Nachbesserung erforderlich werden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten; d) (Vorenthalten der Mängelbeseitigung)

    der Verwender die Beseitigung eines Mangels oder die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; e) (Ausschlußfrist für Mängelanzeige)

    der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlußfrist setzt, die kürzer ist als die Verjährungsfrist für den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch; f) (Verkürzung von Gewährleistungsfristen)

    die gesetzlichen Gewährleistungsfristen verkürzt werden; 11. (Haftung für zugesicherte Eigenschaften)

    eine Bestimmung, durch die bei einem Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag Schadensersatzansprüche gegen den Verwender nach den §§ 463, 480 Abs. 2, § 635 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; 12. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)

    bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; 13. (Wechsel des Vertragspartners)

    eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter an Stelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird a) der Dritte namentlich bezeichnet, oder b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen; 14. (Haftung des Abschlußvertreters)

    eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehende Haftung auferlegt; 15. (Beweislast)

    eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen; b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen läßt. Buchstabe b gilt nicht für gesondert unterschriebene oder gesondert qualifiziert elektronisch signierte Empfangsbekenntnisse; 16. (Form von Anzeigen und Erklärungen)

    eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.
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    Wie gut steht Sanitätshäuser dar? Was zeichnet Kapitalgesellschaften mit hoher Bonitaet aus, die im Bereich Sanitätshäuser taetig sind? Wie kann man Sanitätshäuser GmbH kaufen? Worauf muessen Sie achten, wenn Sie Sanitätshäuser kaufen wollen?

    Wenn Sie Sanitätshäuser kaufen wollen, sprechen Sie gleich mal mit ueber die GmbH Finanzierung oder mit.

    Ein guter Finanzpartner ist das Rueckrat Ihres Erfolges!


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    Hierbei sollten Sie unbedingt Leasing in Betracht ziehen, denn nichts ist opitmaler als ein gut ausgehandelter Leasingvertrag.
    Als Spezialist für GmbH / Kapitalgesellschaften und Firmenleasing hat sich an die Spitze der Anbieter gearbeitet, zudem wird er häufiger positiv in der Lokalen Presse erwähnt.
    und sind nicht so glücklich darüber, aber vielleicht sind sie nun dadurch noch bemühter, Ihnen ein besseres GmbH Leasing Angebot zu machen.
    Und hier sei erwähnt, dass es durch aus Sinn macht auch weitere Dinge zu Leasen, wie andere Maschinen, Computer und Software.

    Wie stellt sich eine gute Sanitätshäuser Bonität dar, bzw. was zeichnet eine tolle GmbH Kreditlinie oder GmbH Bewertung aus?

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      und können so überlegen, ob Sie nicht mal bei folgenden Einzelhändlern aus vorsprechen, denn dort wurde in der Vergangenheit besonders oft erfolgreich ein GmbH Geschäft abgewickelt und die Bewertungen sind durchweg besser als 4 von 5 Sternen:
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      2. Und wenn Sie nun Ihre Sanitätshäuser GmbH verkaufen wollen, lassen Sie sich am besten hier einen aktuellen Marktpreis berechnen: www.aktivegmbhkaufen.de

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          Entscheidend für ein erfolgreiches Geschäft ist der Standort und Sie sollten diese Überlegung zwingend in Ihre Planung einschliessen. Auf Grund der bewerteten Angebote hier die Top 5 Anbieter in Engstingen:
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          2. Marketing ist nicht alles - aber ohne Marketing ist alles nichts

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            Die letzten erfolgreichen Marketing Aktionen wurden von Marketingprofi und Werbefachmann getätigt. hatte sogar letzte Woche in der Zeitung einen so grossen Erfolg, dass der Kunde sein Warenlager innerhalb von 5 Stunden abverkauft hatte!



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            Sind Sie in der glücklichen Lage und haben eine Sanitätshäuser gekauft?
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